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Autor Thema: Ausbilderschein  (Gelesen 1408 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Sarah_19
Demi de Bankett
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Hotelfachfrau


« am: 27, März, 2007, 19:42:21 »

Hallo Ihr lieben da Draußen. 

Ich bin seit 2 1/2 Jahren als Hofa am arbeiten. Nun fange ich als Etagenhausame neu in einem anderen Hotel an. Aber das reicht mir noch nicht. Wie sieht es aus mit einem Ausbilderschein? Kann ich den jetzt schon machen, oder muß ich noch warte? Altanativ wäre noch die staartlich geprüfte Hotelbetriebswirtin! Kann mir vielleicht jemand halfen?

LG 

Sarah
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MFG Sarah
"So  macht das lernen wieder Spaß- mit HogaSout e.v "!
kermit01
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Der Kassen-Spezialist


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« Antworten #1 am: 28, März, 2007, 01:51:57 »

Voraussetzungen für die Ausbildertätigkeit ist neben der Ausbildereignungsprüfung der Nachweis der fachlichen Eignung.

Nach dem Berufsbildungsgesetz § 30 besitzt derjenige die fachliche Eignung, der das 24. Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er:

- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- die Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule oder Höheren Wirtschaftsfachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist

Prüfungsfächer:
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Der schriftliche Teil umfasst die Handlungsfelder:
1. Allgemeine Grundlagen
2. Planung der Ausbildung
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden
4. Ausbildung am Arbeitsplatz,
5. Förderung des Lernprozesses
6. Ausbildung in der Gruppe
7. Abschluss der Ausbildung
Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch.

Ich hoffe, das hilft erstmal weiter, was AEVO / Ausbilderschein angeht.

Gruß
Mirko
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Mirko Almeroth
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Bin ich der Älteste?!я в Ульяновске и Новосибирске


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« Antworten #2 am: 02, April, 2007, 19:56:34 »

Anmerkung zum Ausbilderschein nach AEVO:
Zur Zeit ist der "Ausbilderschein" zur Durchführung der Berufsausbildung ausgesetzt. Das heißt man kann auch ohne Ausbilderschein als Ausbilder zu einem eingetragenen Ausbildungsberuf tätig werden. Die Regelung ist befristet und läuft meines Wissens in ca. 2 Jahren aus.
Frohes Ausbilden wünscht
Günter
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Günter
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Die gastronomische Welt ist nicht nur weit, sie ist auch breit.
в дас лесен канн бер ист нихт дчмм
Terry86
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« Antworten #3 am: 04, April, 2007, 16:46:27 »

Wie lange muss man den Beruf nach der abgeschlossenen Lehre ausüben, bis man
1. den Ausbilderschein machen darf oder
2. den Meisterbrief machen darf?

Lg Terry
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